De-Minimis-Beihilfen
Um sicherzustellen, dass Beihilfen (Subventionen), die für sich allein betrachtet aufgrund ihres geringen Volumens ("DeMinimis") nicht wettbewerbsverzerrend wirken, nicht über den "Umweg", dass ein Unternehmen mehrere Beihilfen dieser Art erhält, eben doch zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, ist der Wert der für ein Unternehmen zulässigen "De-minimis"-Beihilfen auf 200.000 Euro innerhalb des laufenden und der zurückliegenden zwei Kalenderjahre begrenzt (Höchstbetrag). Das bedeutet, jede innerhalb dieses Zeitraums gewährte "De-minimis"-Beihilfe muss auf den Höchstbetrag von 200.000 Euro angerechnet werden. Dieser Zeitraum ist dabei fließend, das heißt, alle innerhalb dieses Zeitraums gewährten "De-minimis"-Beihilfen müssen zusammen den Höchstbetrag von 200.000 Euro einhalten. Liegt die Gewährung der letzten "De-minimis"-Beihilfe länger zurück, braucht sie nicht mehr berücksichtigt zu werden.
Bei Unternehmen des Straßentransportsektors gilt ein reduzierter "De-minimis"-Höchstbetrag von 100.000 Euro. Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports dürfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport überhaupt keine "De-minimis"-Beihilfen erhalten, ebenso dürfen Unternehmen, die in der Primärerzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischerei, Aquakultur und Steinkohlenbergbau tätig sind, keine "De-Minimis"-Beihilfen erhalten.
Quelle und weiterführende Informationen zu Beihilfen:


