Gründungszuschuss (Agentur für Arbeit)
Wer wird gefördert?
Existenzgründer, die
- sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig machen,
- einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III haben, oder
- in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt waren.
Die Antragsteller müssen darüber hinaus
- über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügen, und
- ihre "Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen".
Dieser Nachweis erfolgt durch die Vorlage einer "fachkundigen Stellungnahme".
Der Gründungszuschuss ist Voraussetzung dafür, dass der Gründer den Sondertopf aus dem Programm "Gründercoaching Deutschland" beantragen kann, bei dem eine 90%ige Förderung des Beraterhonorars möglich ist.
Wie wird gefördert?
- Als Gründungszuschuss wird 9 Monate lang das zuvor bezogene Arbeitslosengeld weitergezahlt zur Sicherung des Lebensunterhalts, darüber hinaus wird ein Betrag von EUR 300 monatlich für die soziale Absicherung (Krankenversicherung) gezahlt
- Nach Ablauf der ersten 9 Monate kann für weitere 6 Monate der Zuschuss für die soziale Absicherung von EUR 300 gewährt werden, wenn "eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden".
Wie ist die Förderung zu beantragen?
Antragstellung während des Bezug des Entgeltersatzleistung bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit.
Wo finde ich weitere Informationen?
Ihre Gesprächspartner im Fördermittel-Café:
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Zuletzt aktualisiert am: 17.03.2010



