Haftungsfreistellung
Bei öffentlich geförderten (d.h. i.d.R. zinsverbilligten) Darlehen z.B. von KfW oder L-Bank wird der durchleitenden Hausbank die Darlehenssumme von der KfW / L-Bank etc. zur Verfügung gestellt, die Haftung für die Rückzahlung verbleibt jedoch bei der Hausbank. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit / Insolvenz bliebt die Hausbank auf den Kreditausfällen sitzen.
Um die Kreditbewilligung durch die Hausbank zu erleichtern, bieten die refinanzierenden Institute bei einzelnen Programmen eine sogenannte Haftungsfreistellung an, sodass im Falle eines Zahlungsausfalles die Hausbank nur den vorher vereinbarten Anteil an der Ausfallsumme selbst zu tragen hat.
Der Erlös aus der Verwertung anderer für den Kredit zur Verfügung gestellter Sicherheiten wird ebenso im Verhältnis zwischen Hausbank und refinanzierendem Institut aufgeteilt, eine separate Besicherung des Hausbankanteils ist üblicherweise nicht zulässig.
Ein Beispiel:
Bei einer Rest-Kreditinanspruchnahme von EUR 10.000 tritt der Insolvenzfall ein, für den Kredit hat die Hausbank die Sicherungsübereignung eines PKWs und eine 80%igen Haftungsfreistellung erhalten. Der PKW erzielt einen Verkaufslös von EUR 3.000.
Damit verbleiben von der Kreditinanspruchname noch EUR 7.000, von diesen übernimmt das Refinanzierungsinstitut (KfW etc.) 80%, also EUR 5.600, die Hausbank muss den Ausfall von EUR 1.400 hinnehmen.


